Willkommen zum achten Teil meiner Reihe, in der ich eine WordPress-Website von Anfang bis Ende aufbaue. In diesem Schritt geht es um die rechtlichen Pflichtangaben – und darum, was davon wirklich Pflicht ist.
Welche rechtlichen Inhalte braucht meine Website? In Österreich und Deutschland braucht fast jede Website, die nicht rein privat ist, zwei Texte: ein Impressum mit Angaben dazu, wer hinter der Website steht, und eine Datenschutzerklärung, sobald die Website personenbezogene Daten verarbeitet. Ein Cookie-Banner brauchen Sie, wenn Ihre Website Cookies oder ähnliche Techniken einsetzt, die für ihren Betrieb nicht unbedingt nötig sind. Ein Haftungsausschluss ist dagegen nirgends vorgeschrieben.
Unten finden Sie, was die Gesetze im Einzelnen verlangen – mit den Paragraphen, damit Sie nachlesen können – und wie Sie es in WordPress umsetzen.
Vorbemerkung: keine Rechtsberatung
Dieser Artikel erklärt, was in den Gesetzen steht, und zitiert sie. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine. Ich bin kein Jurist. Wenn es um Ihren konkreten Fall geht – etwa eine Branche mit eigenen Berufsregeln –, fragen Sie Ihre Kammer oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt. Ich habe die Gesetzestexte im Oktober 2026 gelesen; Gesetze ändern sich, und das deutsche Telemediengesetz etwa, das ältere Artikel noch zitieren, gibt es seit 2024 nicht mehr: Seine Impressumspflicht steht heute im Digitale-Dienste-Gesetz.
Das Impressum in Österreich: drei Gesetze, eine Seite
In Österreich kommen die Pflichtangaben aus bis zu drei Gesetzen. Sie dürfen alles auf einer Seite zusammenfassen, und die meisten Websites nennen diese Seite „Impressum“.
E-Commerce-Gesetz (ECG): für Unternehmen und berufliche Angebote
Wer einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ anbietet – laut § 3 Z 1 ECG ein Dienst, der „in der Regel gegen Entgelt“ elektronisch auf Abruf bereitgestellt wird, ausdrücklich auch „Online-Informationsangebote“ und „Online-Werbung“ –, muss nach § 5 Abs. 1 ECG „ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich“ machen:
- Name oder Firma,
- die geografische Anschrift der Niederlassung,
- Kontaktangaben, über die man Sie „rasch und unmittelbar“ erreicht, einschließlich E-Mail-Adresse,
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden,
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
- bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften: Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, und einen Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften samt Zugang dazu,
- die UID-Nummer, sofern vorhanden.
Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG). Nennen Sie auf der Website Preise, muss außerdem klar sein, ob sie die Umsatzsteuer enthalten (§ 5 Abs. 2 ECG).
Unternehmensgesetzbuch (UGB): wenn Sie im Firmenbuch stehen
Wer im Firmenbuch eingetragen ist, muss nach § 14 Abs. 1 UGB auch „auf ihren Webseiten“ Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht angeben. Das deckt sich größtenteils mit dem ECG, fügt aber die Rechtsform hinzu.
Mediengesetz (MedienG): auch für private Websites
Hier liegt der österreichische Sonderfall. Das Mediengesetz zählt jede abrufbare Website zu den „periodischen elektronischen Medien“ (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG), und der Medieninhaber jedes periodischen Mediums muss eine „Offenlegung“ veröffentlichen (§ 25 Abs. 1). Auf einer Website muss sie „ständig leicht und unmittelbar auffindbar“ sein.
Für die meisten kleinen Websites gilt die kurze Fassung nach § 25 Abs. 5 MedienG: Hat eine Website keinen Informationsgehalt, der „über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers“ hinausgeht und „geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen“, genügen
- Name oder Firma,
- gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand,
- Wohnort oder Sitz.
Eine private Website über Ihr Hobby braucht in Österreich also trotzdem diese drei Angaben. Ein Blog oder Magazin mit Beiträgen zu öffentlichen Themen fällt unter die vollständige Offenlegung nach § 25 Abs. 2 bis 4 – mit Angaben zu Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen und einer „grundlegenden Richtung“ des Mediums. Fehlt sie, droht eine Geldstrafe bis 20.000 Euro (§ 27 Abs. 1 Z 1 MedienG).
Wer ohnehin ein Impressum nach dem ECG braucht, darf die Offenlegung „gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG“ zur Verfügung stellen (§ 25 Abs. 1 MedienG). Genau das tut zum Beispiel das Impressum dieser Website: Es nennt in der Überschrift § 5 ECG, § 14 UGB und § 25 MedienG.
Das Impressum in Deutschland: Digitale-Dienste-Gesetz und Medienstaatsvertrag
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): für geschäftsmäßige Angebote
Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Er gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“. Die Angaben müssen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein und „ständig verfügbar“ gehalten werden. Verlangt werden unter anderem:
- Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte,
- Angaben für eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation“, einschließlich E-Mail-Adresse,
- die Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf,
- Handelsregister (oder ein ähnliches Register) und Registernummer,
- bei reglementierten Berufen Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regeln,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden.
Medienstaatsvertrag (MStV): auch für nicht-kommerzielle Websites
§ 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags verlangt von allen Anbietern, deren Angebot „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ dient, Name und Anschrift – bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Das betrifft etwa Vereine. Wer „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ macht, muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift nennen (§ 18 Abs. 2 MStV). Eine rein private Website, die nur persönlichen oder familiären Zwecken dient, braucht in Deutschland kein Impressum.
Und die Schweiz?
Dort gilt eine eigene Regel: Wer „im elektronischen Geschäftsverkehr“ Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss klare und vollständige Angaben über seine Identität und Kontaktadresse einschließlich E-Mail machen (Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Mehr behandle ich hier nicht.
Wo das Impressum stehen muss
Die Gesetze verlangen keinen bestimmten Platz und keine bestimmte Anzahl von Klicks. Sie verlangen, dass die Angaben ständig, leicht und unmittelbar zu finden sind – in Österreich „leicht und unmittelbar zugänglich“ (ECG) bzw. „leicht und unmittelbar auffindbar“ (MedienG), in Deutschland „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (DDG, MStV). In der Praxis erfüllt das ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ in der Fußzeile jeder Seite. Was diese Anforderung nicht erfüllt: ein Impressum, das nur über die Kontaktseite erreichbar ist, oder eines, das in einem Popup steckt, das der Browser blockieren kann.
Die Datenschutzerklärung
Die Pflicht kommt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ist in Österreich und Deutschland dieselbe. Werden personenbezogene Daten bei Ihren Besuchern erhoben, müssen Sie sie „zum Zeitpunkt der Erhebung“ informieren (Art. 13 Abs. 1 DSGVO) – etwa wenn jemand Ihr Kontaktformular abschickt, wenn eine Besucherstatistik läuft oder wenn ein eingebettetes Video oder eine Landkarte Daten an einen anderen Anbieter überträgt.
Was hineingehört, zählt Art. 13 auf. Die wichtigsten Punkte:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
- die Zwecke und die Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung,
- bei berechtigtem Interesse: welches Interesse,
- die Empfänger, also etwa Ihr Hoster, Ihr Newsletter-Dienst oder ein Anbieter eingebetteter Inhalte,
- eine Übermittlung in Länder außerhalb der EU und deren Grundlage,
- wie lange die Daten gespeichert werden,
- die Rechte Ihrer Besucher (Auskunft, Berichtigung, Löschung und weitere) und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (in Österreich die Datenschutzbehörde).
Das Ganze „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Auch hier ist ein Link in der Fußzeile jeder Seite der übliche Weg.
Der wichtigste Punkt ist einer, den kein Gesetz extra hinschreibt, weil er sich von selbst ergibt: Die Datenschutzerklärung muss zu Ihrer Website passen. Eine kopierte Vorlage, die Google Analytics erwähnt, das Sie nicht verwenden, aber Ihr Buchungs-Plugin verschweigt, informiert falsch. Gehen Sie deshalb Plugin für Plugin und Einbettung für Einbettung durch, was Ihre Website tatsächlich tut. Und wiederholen Sie das bei jeder Änderung – mehr dazu in WordPress-Website richtig pflegen.
Das Cookie-Banner: wann Sie eines brauchen
Hier gilt nicht die DSGVO allein, sondern ein eigenes Gesetz. In Deutschland verlangt § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) eine Einwilligung, bevor Informationen auf dem Gerät Ihrer Besucher gespeichert oder von dort ausgelesen werden. Keine Einwilligung braucht es, wenn das „unbedingt erforderlich“ ist, damit Sie einen „vom Nutzer ausdrücklich gewünschten“ Dienst erbringen können (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) – etwa für einen Warenkorb oder eine Anmeldung. In Österreich regelt § 165 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2021 dasselbe, mit derselben Ausnahme für das „unbedingt Erforderliche“.
Daraus folgt zweierlei:
- Verwendet Ihre Website nur technisch notwendige Cookies und lädt sie nichts von anderen Anbietern, brauchen Sie kein Cookie-Banner. Die Datenschutzerklärung brauchen Sie trotzdem.
- Setzen Sie Besucherstatistik, Werbe-Pixel, eingebettete Videos, Karten oder Schriften von fremden Servern ein, dann darf davon nichts laden, bevor Ihre Besucher zugestimmt haben. Das Banner muss also nicht nur fragen, sondern die Dienste bis zur Zustimmung tatsächlich blockieren.
In WordPress übernimmt das ein Plugin. Zwei verbreitete aus dem offiziellen Verzeichnis sind Real Cookie Banner (das auf dieser Website läuft) und Complianz; beide werden laufend gepflegt und sind mit der aktuellen WordPress-Version getestet (Stand Oktober 2026). Das Plugin Google Analytics Germanized, das ich in einer früheren Fassung dieses Artikels dafür empfohlen habe, ist mit den aktuellen WordPress-Versionen nicht mehr getestet; für eine neue Website würde ich es nicht mehr verwenden.
Prüfen Sie nach dem Einrichten, ob das Banner wirklich blockiert: Öffnen Sie Ihre Website in einem privaten Browserfenster, öffnen Sie die Entwicklerwerkzeuge (Taste F12) und dort den Reiter „Netzwerk“, und laden Sie die Seite neu, ohne im Banner etwas anzuklicken. In der Liste sollten nur Adressen Ihrer eigenen Domain auftauchen.
Der Haftungsausschluss: freiwillig
Keines der hier genannten Gesetze verlangt einen Haftungsausschluss (Disclaimer). Viele Websites haben trotzdem einen, auch diese hier: Er erklärt den Lesern, dass die Inhalte sorgfältig erstellt, aber keine Beratung sind, und dass für fremde Websites hinter Links deren Betreiber verantwortlich sind. Er ist eine Erklärung, keine Pflichtangabe. Wenn Sie wenig Zeit haben: Impressum und Datenschutzerklärung zuerst.
Was Ihre Website zusätzlich brauchen kann
- Online-Shop oder Buchungen: die Informationen, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor einem Vertragsabschluss im Netz bekommen müssen, einschließlich des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts, und meist auch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
- Barrierefreiheit: Wenn Sie über die Website Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen – etwa in einem Online-Shop –, kann seit dem 28. Juni 2025 Barrierefreiheit vorgeschrieben sein: in Deutschland nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in Österreich nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
- Newsletter: eine Einwilligung, die Sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) und die jederzeit widerrufen werden kann.
So bauen Sie die rechtlichen Seiten in WordPress ein
- Impressum und Haftungsausschluss als Seiten anlegen: unter Seiten → Hinzufügen, mit dem Titel „Impressum“ bzw. „Haftungsausschluss“.
- Die Datenschutzerklärung festlegen: WordPress legt bei der Installation bereits einen Seitenentwurf „Datenschutzerklärung“ an. Unter Einstellungen → Datenschutz wählen Sie die Seite aus („Diese Seite verwenden“). Auf demselben Bildschirm finden Sie einen „Richtlinien-Leitfaden“ mit Textvorschlägen, die manche Plugins dort hinterlegen. Die Vorlage von WordPress ist ein Anfang, kein fertiger Text: Sie kennt weder Ihren Hoster noch Ihr Formular noch Ihre eingebetteten Dienste.
- Die Texte schreiben, mit Vorlagen Ihrer Kammer oder eines Generators als Ausgangspunkt – und dann an Ihre Website anpassen.
- Ein Menü für die Fußzeile anlegen mit Links zu Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls Haftungsausschluss, und es so platzieren, dass es auf jeder Seite erscheint. Wie Menüs funktionieren, ist der nächste Schritt dieser Reihe.
- Ein Cookie-Banner-Plugin einrichten, falls Ihre Website Dienste einsetzt, die eine Einwilligung brauchen – und den Test mit den Entwicklerwerkzeugen machen.
Nächster Schritt
Wenn Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls das Cookie-Banner stehen, braucht Ihre Website als Nächstes ein Menü, damit diese Seiten auch gefunden werden. Weiter geht es mit Teil 9: WordPress-Menüs richtig erstellen und bearbeiten.

